Steuer & Recht

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Definition

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmen mit einem Jahresumsatz unterhalb eines Schwellenwerts (seit 2025: 25.000 € im Vorjahr und voraussichtlich 100.000 € im laufenden Jahr) von der Umsatzsteuererhebung. Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, dürfen jedoch auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. In elektronischen Rechnungen ist der Steuerategoriencode E (steuerbefreit) zu verwenden.

Hintergrund & Kontext

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt es Unternehmen mit geringem Umsatz, auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer zu verzichten. Mit der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Reform gelten neue Schwellenwerte: Die Regelung kann genutzt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstieg und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt. Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und weisen in der Rechnung auf die Steuerbefreiung hin; im Gegenzug haben sie keinen Vorsteuerabzug. In der elektronischen Rechnung wird dies über den Steuerkategoriencode E (steuerbefreit, BT-151) abgebildet, ergänzt um einen Befreiungsgrund (BT-120/BT-121), der auf § 19 UStG verweist. Wichtig: Auch Kleinunternehmer fallen unter die ab 2025 geltende Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.

In der Praxis — ein Beispiel

Eine freiberufliche Grafikerin mit 30.000 € Jahresumsatz nutzt die Kleinunternehmerregelung. Ihre XRechnung enthält keinen Umsatzsteuerbetrag; statt einer USt-IdNr. (BT-31) gibt sie ihre Steuernummer (BT-32) an, da BT-31 und BT-32 nicht gleichzeitig leer sein dürfen (Regel BR-DE-28). Für die Steueraufschlüsselung verwendet sie die Kategorie E mit dem Prozentsatz 0 und trägt als Befreiungsgrund einen Hinweis auf § 19 UStG ein. Ein Vorsteuerabzug aus ihren Eingangsrechnungen ist ausgeschlossen.

Häufige Fehler

  • Trotz fehlender USt-IdNr. darf BT-32 (Steuernummer) nicht leer bleiben — sonst greift BR-DE-28 und die XRechnung wird beanstandet.
  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer: Wird versehentlich USt. ausgewiesen, schuldet der Kleinunternehmer diese nach § 14c UStG trotzdem.
  • Die Empfangspflicht für E-Rechnungen ab 2025 gilt auch für Kleinunternehmer — sie sind davon nicht befreit.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die neuen Grenzen ab 2025?

Seit 2025 gilt: Vorjahresumsatz höchstens 25.000 € und voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, endet die Regelung ab dem überschreitenden Umsatz.

Welcher Steuerkategoriencode gilt für Kleinunternehmer?

In der E-Rechnung wird der Code E (steuerbefreit) mit Prozentsatz 0 verwendet, ergänzt um einen Befreiungsgrund mit Verweis auf § 19 UStG.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Die Empfangspflicht ab 2025 gilt für alle inländischen Unternehmen, auch für Kleinunternehmer. Beim Ausstellen profitieren Sie von Übergangsfristen.

Verwandte Begriffe

Umsatzsteuer (USt) / Mehrwertsteuer (MwSt)Die Umsatzsteuer (USt), umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer (MwSt) genannt, ist eine Verbrauchsteuer auf Lieferungen und Leistungen. In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz 19 %, der ermäßigte Steuersatz 7 %. In elektronischen Rechnungen nach EN 16931 muss der Umsatzsteuerbetrag (BT-110), der Steuersatz (BT-152) und der Steuerbasisbetrag (BT-116) je Steueraufschlüsselung angegeben werden.VorsteuerVorsteuer bezeichnet die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen zahlt und die es von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt abziehen kann (Vorsteuerabzug). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 UStG), wozu bei elektronischen Rechnungen die korrekte Einhaltung aller Pflichtfelder nach EN 16931 zählt.Steuerkategoriencode (BT-151)Der Steuerategoriencode (BT-151) klassifiziert die Art der Umsatzsteuer, die auf eine Rechnungsposition angewendet wird. Die zulässigen Werte stammen aus der UNTDID-Codeliste 5305 und umfassen u.a. S (Normalsatz), Z (Nullsatz), E (steuerbefreit), AE (Reverse Charge), K (innergemeinschaftliche Lieferung), G (Ausfuhrlieferung) und O (außerhalb des Steueranwendungsbereichs). Die korrekte Verwendung ist für die steuerliche Compliance essenziell.WachstumschancengesetzDas Wachstumschancengesetz (offiziell: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness) wurde im März 2024 verabschiedet und regelt u.a. die schrittweise Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung im B2B-Bereich in Deutschland. Ab 2025 müssen alle inländischen B2B-Rechnungen in einem strukturierten Format ausgestellt und empfangsfähig sein; Ausnahmeregelungen gelten gestaffelt bis 2028.