Kleinunternehmer-Rechner §19 UStG
Prüfen Sie, ob Sie die Kleinunternehmerregelung 2025 in Anspruch nehmen können — sofort, kostenlos, im Browser.
Leer lassen bei Existenzgründung (kein Vorjahr).
§19 UStG 2025 — Umsatzgrenzen
€25.000
Vorjahresumsatz (Netto)
€100.000
Laufender Jahresumsatz (Netto, Sofortgrenze)
Grenzwerte nach §19 UStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2024, gültig ab 01.01.2025. Beide Beträge als Nettoumsatz.
Was ist die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) entlastet Selbstständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende von der Umsatzsteuerpflicht. Wer die Umsatzgrenzen einhält, muss auf seinen Ausgangsrechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Das reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich.
Zum 1. Januar 2025 wurden die Umsatzgrenzen durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) deutlich angehoben: Die Vorjahresgrenze stieg von €22.000 auf €25.000, die Grenze für den laufenden Jahresumsatz von €50.000 auf €100.000. Beide Grenzen beziehen sich auf Nettoumsätze (ohne Umsatzsteuer). Die erhöhten Grenzen sind erstmals auf das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.
Wichtig: Die neue €100.000-Grenze für den laufenden Jahresumsatz wirkt als Sofortgrenze — sobald der tatsächliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr €100.000 übersteigt, endet die Kleinunternehmerstellung mit sofortiger Wirkung. Ab dem Tag der Überschreitung sind Umsatzsteuer-pflichtige Rechnungen auszustellen.
Für Existenzgründer, die kein vollständiges Vorjahr vorweisen können, gilt nur die Grenze für den laufenden Jahresumsatz (€100.000). Bei der Schätzung des Umsatzes im Gründungsjahr ist nur der voraussichtliche Gesamtjahresumsatz maßgeblich — nicht der auf das Gründungsjahr hochgerechnete Betrag.
Die Regelung ist EU-weit harmonisiert durch die KMU-Richtlinie 2020/285/EU. Seit 2025 können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer die Regelung unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen (grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung), sofern ihr EU-weiter Gesamtumsatz €100.000 nicht überschreitet.
So verwenden Sie diesen Rechner
- Vorjahresumsatz eingeben — Geben Sie Ihren tatsächlichen Nettoumsatz des Vorjahres ein. Falls Sie gerade erst gründen und kein Vorjahr haben, lassen Sie dieses Feld leer — der Rechner behandelt Sie als Existenzgründer.
- Erwarteten Jahresumsatz eingeben — Tragen Sie Ihren realistisch geschätzten Nettoumsatz für das laufende Kalenderjahr ein. Rechnen Sie konservativ — bei Überschreitung der €100.000-Grenze entfällt die Regelung sofort.
- Prüfung starten — Klicken Sie auf „Jetzt prüfen“. Der Rechner vergleicht Ihre Angaben mit den gesetzlichen Grenzen nach §19 UStG 2025 und zeigt Ihnen sofort das Ergebnis.
- Ergebnis auswerten — Der Rechner zeigt Ihnen, ob Sie die Regelung in Anspruch nehmen können, und erklärt die steuerlichen Konsequenzen — inklusive Hinweise auf die E-Rechnungspflicht.
- Ergebnis exportieren (Pro) — Pro-Nutzer können das Ergebnis als vollständigen Report exportieren, der als Dokumentation für Steuerberater oder Buchhaltungsunterlagen genutzt werden kann.
Dieser Rechner ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Wie funktioniert der Rechner?
Der Rechner prüft Ihre Angaben lokal im Browser gegen die zwei Umsatzgrenzen des §19 UStG in der ab 2025 geltenden Fassung: Vorjahresumsatz maximal €25.000 und laufender Jahresumsatz maximal €100.000 (beide Beträge als Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Es werden keine Daten an Server übertragen.
Bei Existenzgründern ohne Vorjahresumsatz prüft der Rechner ausschließlich die Grenze für das laufende Jahr. Bei einer Warnung (Umsatz zwischen €85.000 und €100.000) weist der Rechner auf das Überschreitungsrisiko hin. Bei Überschreitung der €100.000-Grenze wird die Regelung als sofort endend markiert.
Die Anzeige der E-Rechnungshinweise basiert auf dem Wachstumschancengesetz 2024 und den BMWK-Leitlinien zur stufenweisen Einführung der E-Rechnungspflicht in Deutschland (2025–2028).
Anwendungsfälle
Freiberufler & Selbstständige
Texter, Grafiker, IT-Freelancer und andere Freiberufler prüfen schnell, ob sie auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen müssen — und sparen damit Verwaltungsaufwand.
Existenzgründer
Neugründer ohne Vorjahresumsatz ermitteln zuverlässig, ob sie im ersten Geschäftsjahr als Kleinunternehmer starten können.
Wachsende Unternehmen
Betriebe, die sich der €100.000-Umsatzgrenze nähern, nutzen den Rechner zur Überwachung und planen den Übergang zur Regelbesteuerung rechtzeitig.
Steuerberater & Buchhalter
Fachleute nutzen das Tool für eine schnelle Ersteinschätzung bei Mandantengesprächen, bevor die detaillierte steuerliche Analyse folgt.
Beispielrechnung
Ein freiberuflicher Webdesigner hatte im Jahr 2024 einen Umsatz von €18.500 (netto). Für 2025 erwartet er Aufträge im Gesamtwert von €42.000 (netto).
Vorjahresumsatz 2024: €18.500 → unter €25.000 ✓ Erwarteter Umsatz 2025: €42.000 → unter €100.000 ✓ Ergebnis: Kleinunternehmerregelung anwendbar. Rechnungshinweis: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Beide Grenzen eingehalten — der Webdesigner kann die Kleinunternehmerregelung 2025 in Anspruch nehmen.
Tipps & Einschränkungen
Tipps
- Dokumentieren Sie Ihren Vorjahresumsatz sorgfältig — das Finanzamt kann einen Nachweis fordern.
- Beobachten Sie Ihren laufenden Umsatz monatlich: Bei Überschreitung der €100.000-Grenze müssen Sie sofort zur Regelbesteuerung wechseln.
- Wenn Sie freiwillig auf die Regelung verzichten, sind Sie 5 Jahre daran gebunden (§19 Abs. 2 UStG) — abwägen lohnt sich.
- Für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen an ausländische Unternehmer gelten Sonderregeln — Steuerberater hinzuziehen.
Einschränkungen
- Dieser Rechner berücksichtigt keine branchenspezifischen Besonderheiten (z. B. land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung nach §24 UStG).
- Die Berechnung gilt nur für in Deutschland ansässige Unternehmer ohne Überschreitung der EU-weiten €100.000-Schwelle.
- Keine Berücksichtigung von Organschaft, Gruppenbesteuerung oder anderen Sonderfällen.
- Änderungen der Umsatzgrenzen durch zukünftige Gesetzgebung werden nicht automatisch eingepflegt.
Häufig gestellte Fragen
Was sind die neuen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer 2025?
Ab 2025 gilt: Der Vorjahresumsatz darf €25.000 (netto) nicht überschreiten, und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf €100.000 (netto) nicht übersteigen. Diese Grenzen wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 angehoben (zuvor: €22.000 bzw. €50.000).
Was passiert, wenn ich die €100.000-Grenze im laufenden Jahr überschreite?
Die Kleinunternehmerregelung endet mit sofortiger Wirkung ab dem Umsatz, der zur Überschreitung der €100.000-Grenze führt. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen.
Wie weise ich auf meiner Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hin?
Sie müssen auf Ihren Rechnungen einen Hinweis aufnehmen, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, z. B.: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Eine Angabe des Steuersatzes oder Steuerbetrags entfällt.
Kann ich als Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Im Gegenzug für die Nicht-Erhebung der Umsatzsteuer sind Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuer sind daher als Aufwand in voller Höhe zu verbuchen.
Bin ich als Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit?
Nein. Auch Kleinunternehmer müssen ab 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen (XRechnung, ZUGFeRD) zu empfangen. Das Ausstellen von E-Rechnungen ist für Kleinunternehmer im B2B-Bereich ab 2027 verpflichtend (Übergangsfrist bis 2028 für Unternehmen unter €800.000 Jahresumsatz).
Was ist der Unterschied zwischen der Kleinunternehmerregelung und Kleinbetragsrechnungen?
Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf den Status des Rechnungsausstellers (kein USt-Ausweis wegen niedriger Umsätze). Kleinbetragsrechnungen (≤ €250 Bruttobetrag) sind vereinfachte Rechnungen, die auch umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ausstellen können — mit weniger Pflichtangaben.
Gilt die Grenze auch für internationale Umsätze?
Seit 2025 können in Deutschland ansässige Kleinunternehmer die Regelung auch EU-weit nutzen, sofern ihr EU-Gesamtumsatz €100.000 nicht überschreitet. Für Drittlandumsätze gelten eigene Regeln.
Was ist der freiwillige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Sie können gemäß §19 Abs. 2 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie viel Vorsteuer haben oder hauptsächlich an Unternehmen liefern. Diese Entscheidung bindet Sie für 5 Kalenderjahre.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Kleinunternehmer müssen in der Regel nur eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben (ohne Voranmeldungen). Darin erklären Sie Ihre Umsätze und weisen nach, dass Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.